Bewilligung B Schweiz: Voraussetzungen, Gültigkeit, Verlängerung
Der Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) ist die Standardbewilligung für Neuzuzüger. EU/EFTA-Bürger erhalten einen 5-jährigen Ausweis bei der Anmeldung; Drittstaatsangehörige erhalten einen einjährigen, verlängerbaren Ausweis über das Kontingentssystem.
1. EU/EFTA-Bürger: Ausweis B
EU/EFTA-Bürger haben aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA) Anspruch auf den Ausweis B. Die Bewilligung wird automatisch bei der Gemeindeanmeldung ausgestellt.
Wer hat Anspruch:
- EU/EFTA-Angehörige mit Arbeitsvertrag von 12 Monaten oder länger
- EU/EFTA-Selbständige, die wirtschaftliche Unabhängigkeit nachweisen können
- Finanziell unabhängige EU/EFTA-Bürger (z.B. Rentner oder Personen mit eigenem Einkommen und umfassender Krankenversicherung)
- EU/EFTA-Studierende an einer Schweizer Bildungseinrichtung (mit Krankenversicherung und Nachweis finanzieller Mittel)
So erhalten Sie ihn: Melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Einzug bei Ihrer Gemeinde an. Mitbringen: Pass oder Personalausweis, Arbeitsvertrag und Mietvertrag. Die Bewilligung wird vor Ort oder per Post innerhalb kurzer Zeit ausgestellt.
2. Drittstaatsangehörige: Ausweis B
Für Staatsangehörige aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA unterliegt der Ausweis B dem Kontingentssystem gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG).
Voraussetzungen:
- Ein konkretes Stellenangebot eines Schweizer Arbeitgebers ist erforderlich
- Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass keine geeigneten inländischen oder EU/EFTA-Kandidaten verfügbar sind (Inländervorrang)
- Jahreskontingente begrenzen die Anzahl der Bewilligungen; in einigen Berufen und Kantonen kann die Nachfrage die Kapazität übersteigen
- Die Bewilligung erfordert die Genehmigung der kantonalen Migrationsbehörde und, für bestimmte Kategorien, des SEM
- Primär profitieren hochqualifizierte Arbeitskräfte (Kader, Spezialisten, Hochschulabsolventen)
So erhalten Sie ihn: Ihr Arbeitgeber stellt den Antrag bei der kantonalen Migrationsbehörde, bevor Sie in die Schweiz einreisen. Nach Genehmigung holen Sie den Ausweis nach der Anmeldung bei der Gemeinde ab.
3. Gültigkeit und Verlängerung
| Herkunft | Erstausstellung | Verlängerung |
|---|---|---|
| EU/EFTA-Bürger | 5 Jahre | Erneuerung für 5 Jahre, sofern Voraussetzungen weiter erfüllt |
| Drittstaatsangehörige | 1 Jahr (typisch) | Jährliche Verlängerung, solange Arbeitsverhältnis/Grund besteht |
Verlängerungsverfahren: Wenden Sie sich idealerweise 3 Monate vor Ablauf an die zuständige Behörde. EU/EFTA-Bürger verlängern bei der Gemeinde; Drittstaatsangehörige über die kantonale Migrationsbehörde. Erforderliche Unterlagen: aktueller Ausweis, gültiger Pass, Bestätigung des Arbeitsverhältnisses und Wohnsitznachweis.
4. Weg zum Ausweis C
Der Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) ist unbefristet und nicht an Arbeitsmarktbedingungen geknüpft. Er kann nach folgendem ununterbrochenen Aufenthalt beantragt werden:
- EU/EFTA-Bürger: nach 5 Jahren ununterbrochenen Aufenthalts mit Ausweis B, sofern Integrationsbedingungen erfüllt sind
- Drittstaatsangehörige: in der Regel nach 10 Jahren rechtmässigen ununterbrochenen Aufenthalts; Integrationsbedingungen gelten
Der Ausweis C läuft nicht ab und ist nicht an eine Anstellung gebunden. Er ist nicht gleichbedeutend mit der Schweizer Staatsbürgerschaft — Einbürgerung ist ein separater, längerer Prozess.
5. Nächste Schritte
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