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📋 Ausweis B · Aktualisiert September 2026

Bewilligung B Schweiz: Voraussetzungen, Gültigkeit, Verlängerung

Der Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) ist die Standardbewilligung für Neuzuzüger. EU/EFTA-Bürger erhalten einen 5-jährigen Ausweis bei der Anmeldung; Drittstaatsangehörige erhalten einen einjährigen, verlängerbaren Ausweis über das Kontingentssystem.

LK
Lena Keller
Schweizer Relocation-Spezialistin · SwissNewbie
✓ Zuletzt geprüft: September 2026 · Verifiziert anhand von sem.admin.ch und ch.ch

1. EU/EFTA-Bürger: Ausweis B

EU/EFTA-Bürger haben aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA) Anspruch auf den Ausweis B. Die Bewilligung wird automatisch bei der Gemeindeanmeldung ausgestellt.

Wer hat Anspruch:

  • EU/EFTA-Angehörige mit Arbeitsvertrag von 12 Monaten oder länger
  • EU/EFTA-Selbständige, die wirtschaftliche Unabhängigkeit nachweisen können
  • Finanziell unabhängige EU/EFTA-Bürger (z.B. Rentner oder Personen mit eigenem Einkommen und umfassender Krankenversicherung)
  • EU/EFTA-Studierende an einer Schweizer Bildungseinrichtung (mit Krankenversicherung und Nachweis finanzieller Mittel)

So erhalten Sie ihn: Melden Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Einzug bei Ihrer Gemeinde an. Mitbringen: Pass oder Personalausweis, Arbeitsvertrag und Mietvertrag. Die Bewilligung wird vor Ort oder per Post innerhalb kurzer Zeit ausgestellt.

Quelle: sem.admin.ch — EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen

2. Drittstaatsangehörige: Ausweis B

Für Staatsangehörige aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA unterliegt der Ausweis B dem Kontingentssystem gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG).

Voraussetzungen:

  • Ein konkretes Stellenangebot eines Schweizer Arbeitgebers ist erforderlich
  • Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass keine geeigneten inländischen oder EU/EFTA-Kandidaten verfügbar sind (Inländervorrang)
  • Jahreskontingente begrenzen die Anzahl der Bewilligungen; in einigen Berufen und Kantonen kann die Nachfrage die Kapazität übersteigen
  • Die Bewilligung erfordert die Genehmigung der kantonalen Migrationsbehörde und, für bestimmte Kategorien, des SEM
  • Primär profitieren hochqualifizierte Arbeitskräfte (Kader, Spezialisten, Hochschulabsolventen)

So erhalten Sie ihn: Ihr Arbeitgeber stellt den Antrag bei der kantonalen Migrationsbehörde, bevor Sie in die Schweiz einreisen. Nach Genehmigung holen Sie den Ausweis nach der Anmeldung bei der Gemeinde ab.

Quelle: sem.admin.ch — Ausweis B für Drittstaatsangehörige

3. Gültigkeit und Verlängerung

HerkunftErstausstellungVerlängerung
EU/EFTA-Bürger5 JahreErneuerung für 5 Jahre, sofern Voraussetzungen weiter erfüllt
Drittstaatsangehörige1 Jahr (typisch)Jährliche Verlängerung, solange Arbeitsverhältnis/Grund besteht

Verlängerungsverfahren: Wenden Sie sich idealerweise 3 Monate vor Ablauf an die zuständige Behörde. EU/EFTA-Bürger verlängern bei der Gemeinde; Drittstaatsangehörige über die kantonale Migrationsbehörde. Erforderliche Unterlagen: aktueller Ausweis, gültiger Pass, Bestätigung des Arbeitsverhältnisses und Wohnsitznachweis.

4. Weg zum Ausweis C

Der Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) ist unbefristet und nicht an Arbeitsmarktbedingungen geknüpft. Er kann nach folgendem ununterbrochenen Aufenthalt beantragt werden:

  • EU/EFTA-Bürger: nach 5 Jahren ununterbrochenen Aufenthalts mit Ausweis B, sofern Integrationsbedingungen erfüllt sind
  • Drittstaatsangehörige: in der Regel nach 10 Jahren rechtmässigen ununterbrochenen Aufenthalts; Integrationsbedingungen gelten

Der Ausweis C läuft nicht ab und ist nicht an eine Anstellung gebunden. Er ist nicht gleichbedeutend mit der Schweizer Staatsbürgerschaft — Einbürgerung ist ein separater, längerer Prozess.

Quelle: sem.admin.ch — Ausweis C (Niederlassung)

5. Nächste Schritte

Zuletzt geprüft: September 2026 · Lena Keller, Schweizer Relocation-Spezialistin · Quellen: SEM, ch.ch
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